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Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelfer/innen für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin

Vom 8. Oktober 1993 (GVBl. S. 468)

Aufgrund des § 11 a Abs. 5 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. 11. 1954 (GVBl. S. 652) zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 26. 1. 1993 (GVBl. Berlin S. 46, 47) wird verordnet:

Inhalt

§1 Dateiführende Stelle
§2 Betroffener Personenkreis
§3 Dateibezeichnungen
§4 Zweckbestimmung
§5 Art der gespeicherten Daten
§6 Zugriffsberechtigung
§7 Übermittlung von Daten
§8 Datensicherung
§9 Löschung der Daten
§10 Inkrafttreten

Seitenanfang

§1 Dateiführende Stelle

Die automatisierte Datei wird bei der für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständigen Stelle geführt.

§2 Betroffener Personenkreis

Bei dem Personenkreis handelt es sich um z. Z. der Tat Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- bzw. Nachbetreuungen betreut werden.

§3 Dateibezeichnungen

Es werden geführt

1. die Probandendatei und

2. die Probandenaltdatei.

In der Probandendatei werden die Daten zu den noch nicht beendeten Betreuungen verarbeitet, längstens bis nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung der statistischen Daten durch das Statistische Landesamt Berlin nach § 7. In der Probandenaltdatei werden Daten abgeschlossener Betreuungen gespeichert.

§4 Zweckbestimmung

Die Dateien dienen

1. der Sicherstellung des verwaltungstechnischen Erfassens und Bearbeitens der Betreuungsvorgänge,

2. der Auskunftserteilung an Berechtigte bezüglich Betreuungszuständigkeiten und -grundlagen im Sinne des § 5 Nr. 1 und 2 ohne weitere inhaltliche Angaben,

3. statistischen Auswertungen.

§5 Art der gespeicherten Daten

(1) In der Probandendatei werden folgende Daten verarbeitet:

1. Daten zur Person:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Anschrift, Drogenabhängigkeit: ja oder nein.

2. Daten zur Betreuungsgrundlage:

anordnende Stelle, Aktenzeichen, Termin der Hauptverhandlung, gesetzliche Grundlage der Anordnung, Dauer der Bewährungs- und der Betreuungszeit, Amtshilfe bei Bewährungsaufsichten und Betreuungsweisungen, Vor- und Nachbetreuung, Vor- und Nachname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.

3. Weitere Daten für statistische Zwecke:

Straftaten, frühere Verurteilungen, verurteilt als Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener,

weitere bestehende Unterstellungen, Beendigungsgründe, Angaben zur Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest.

(2) In der Probandenaltdatei werden folgende Daten verarbeitet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Vorname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.

§6 Zugriffsberechtigung

Zugriffsberechtigt sind:

1. die Mitarbeiter der Registratur,

2. der Dienstvorgesetzte sowie sein Vertreter,

3. bis zu zwei weitere durch den Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmte Personen.

Die berechtigten Personen sind gem. § 8 Bln DSG zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.

§7 Übermittlung von Daten

Die Übermittlung anonymisierter Daten an das Statistische Landesamt Berlin zum Zwecke statistischer Auswertungen erfolgt insbesondere für die

1. jährliche Auswertung zur Bundesstatistik Bewährungshilfe,

2. jährliche Auswertung auf Landesebene zu den "Betreuungen nach anderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes"

§8 Datensicherung

(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist in Räumen mit eigenem Schließsystem unterzubringen.

(2) Der berechtigte Zugriff auf die Daten wird durch die Verwendung von Paßwörtern oder anderer technischer Möglichkeiten sichergestellt.

(3) Die Übermittlung von Daten an das Statistische Landesamt Berlin nach § 7 erfolgt auf Datenträgern durch Boten.

§9 Löschung der Daten

(1) Die Daten der beendeten Betreuungen werden jährlich umgehend nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung durch das Statistische Landesamt Berlin nach § 7 bis auf die für die Probandenaltdatei erforderlichen Daten gelöscht.

(2) Die Daten der Altdatei werden nach Ablauf von 10 Jahren zu Beginn des neuen Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. 1. - gelöscht.

§10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

Zuletzt geΣndert:
am 02.02.97

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